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Dokument-ID: 073321
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 11. Normwirkung
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
(1) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.
(2) Enthält der Kollektivvertrag keine Vorschrift über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnt seine Wirkung mit dem auf die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tag.