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Dokument-ID: 073322
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 12. Außenseiterwirkung
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
(1) Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages treten auch für Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein, die nicht kollektivvertragsangehörig sind (Außenseiter).
(2) Die gemäß Abs. 1 eingetretenen Rechtswirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben.