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Dokument-ID: 073325
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 15. Auflegung des Kollektivvertrages im Betrieb
idF BGBl. Nr. 563/1986 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
Jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung (§ 14 Abs. 3) im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raume aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.