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Dokument-ID: 073326
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 16. Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sind auf die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen sinngemäß anzuwenden.