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Dokument-ID: 073503
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 150. Gebührenfreiheit
idF BGBl. Nr. 563/1986 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
(1) Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt und den Schlichtungsstellen erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2) Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG, die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt und vor der Schlichtungsstelle erwachsen, sind von Amts wegen zu tragen.