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Dokument-ID: 073504
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 151. Amtshilfe
idF BGBl. Nr. 563/1986 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
Alle Behörden, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Träger der Sozialversicherung haben das Bundeseinigungsamt und die Schlichtungsstellen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützten.