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Dokument-ID: 178946
Vorschrift
Arbeitszeitgesetz (AZG)
§ 12c. Versetzung
idF BGBl. I Nr. 122/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2002
Der Nachtarbeitnehmer hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn
- die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
- die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.