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Dokument-ID: 178947
Vorschrift
Arbeitszeitgesetz (AZG)
§ 12d. Recht auf Information
idF BGBl. I Nr. 122/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2002
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, informiert werden.