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Dokument-ID: 074075
Vorschrift
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
§ 10. Abfindung
idF BGBl. I Nr. 71/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn
- er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;
- er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt; (BGBl. I Nr. 71/2021)
- er Überbrückungsgeld nach § 13l zuerkannt erhalten hat. (BGBl. I Nr. 114/2017)
(BGBl. I Nr. 137/2013)
(1a) Die Abfindung gemäß Abs. 1 lit. a kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.
(BGBl. I Nr. 137/2013)
(2) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.
(BGBl. I Nr. 114/2017)