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Dokument-ID: 074074
Vorschrift
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
§ 9a. Ablöseverbot
idF BGBl. Nr. 393/1976 | Datum des Inkrafttretens 27.12.1976
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.