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Dokument-ID: 076484
Vorschrift
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
§ 24c. Begriffsbestimmungen
idF BGBl. I Nr. 82/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Behinderung im Sinne des Diskriminierungsverbots und des Vorliegens einer Diskriminierung sind die §§ 3, 7b Abs. 4 und 5, 7c und 7d heranzuziehen.