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Dokument-ID: 180892
Vorschrift
Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG)
§ 1. Steuergegenstand
idF BGBl. Nr. 819/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.12.1993
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.