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Dokument-ID: 180893
§ 2. Dienstnehmer
Vorschrift
Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG)
§ 2. Dienstnehmer
Dienstnehmer
idF BGBl. I Nr. 52/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010
Dienstnehmer sind:
- Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. (BGBl. I Nr. 52/2009)
- Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.
- Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.