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Dokument-ID: 194465
Vorschrift
Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG)
§ 8. Verbot der Leistung von Überstunden
idF BGBl. Nr. 833/1992 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1993
Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen.