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Wechsel auf Teilzeitarbeit – Auswirkungen auf eine Konkurrenzklausel
Kann sich eine Konkurrenzklausel bei einem Wechsel auf Teilzeitarbeit als unwirksam erweisen? Was beachtet werden muss, lesen Sie in diesem Beitrag.
Da sich durch eine Reduktion der Arbeitszeit das Entgelt meist beträchtlich ändert, kann das neue Entgelt zu einem unwirksam Werden einer Konkurrenzklausel führen. Eine solche ist nämlich nur zulässig, wenn das Entgelt im letzten Monat des Dienstverhältnisses das 20-fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigt. Das sind derzeit brutto EUR 3.900,– (Wert für 2023).
Hinweis:
Für Konkurrenzklauseln, die vor dem 17.03.2006 (Angestellte) bzw dem 18.03.2006 (Arbeiter) vereinbart wurden, gilt keine Entgeltgrenze.
Bei Vereinbarung von Konkurrenzklauseln vor dem 28.12.2015 muss das gebührende Entgelt des Arbeitnehmers für den letzten Monat des Dienstverhältnisses das 17-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigen.
Bei der Ermittlung des für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Entgelts sind Sonderzahlungen nicht mehr zu berücksichtigen (Vereinbarung der Konkurrenzklausel nach 28.12.2015).
Bei Vereinbarung der Konkurrenzklausel vor 28.12.2015 gilt, dass bei der Berechnung des gebührenden Entgelts auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, regelmäßige Überstundenentgelte, Bilanzgelder sowie Zulagen und Prämien (anteilig) zu berücksichtigen sind (OLG Wien 15.05.2009, 8 Ra 15/09y; 19.01.2010, 8 Ra 63/09g). Provisionen sind bei der Berechnung des zuletzt gebührenden Entgelts mit dem Durchschnittswert zu berücksichtigen (OGH 9 ObA 159/11i).