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Feiertage - Dauer der Entgeltfortzahlung bei Kündigung im Krankenstand
Arbeitnehmer können auch während eines Krankenstandes oder Kuraufenthaltes gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Allerdings hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Krankenentgelt gegen den Arbeitgeber, wenn der Krankenstand zum Endtermin der Kündigung noch nicht beendet ist. Dieser Anspruch besteht maximal während des im Gesetz festgelegten Zeitraumes der Entgeltfortzahlung während des Krankenstandes weiter. Eine Kündigung im Krankenstand kann also dazu führen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer noch weiterhin Entgelt zahlen muss, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.
Fällt ein Feiertag in den Zeitraum einer Entgeltfortzahlung, erhält der Arbeitnehmer
- das Feiertagsentgelt, wenn das Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich noch aufrecht ist. Ein Feiertag verkürzt daher nicht die Bezugsdauer des Krankentgelts. Fällt der Feiertag in einen Zeitraum mit 50 % Entgeltfortzahlung, so steht dem Arbeitnehmer auch nur ein 50 % Feiertagsentgelt zu.
- das Krankenentgelt, wenn das Arbeitsverhältnis bereits arbeitsrechtlich beendet ist.
Lohn- und Gehaltsverrechnung 2014
Mehr zum Thema „Kündigung im Krankenstand und Entgeltfortzahlung“ finden Sie im Praxishandbuch Lohn- und Gehaltsverrechnung 2014. Lohn- und Gehaltsverrechnung 2014 Mit 1.3.2014 sind wesentliche Änderungen durch das AbgÄndG 2014 in Kraft getreten: So wird der maximale Sachbezug bei Privatnutzung eines Firmenautos erhöht. Auch wurde die lohnsteuerliche Begünstigung von freiwilligen Abfertigungen, Kündigungsentschädigungen und Vergleichszahlungen massiv eingeschränkt. Bereits mit 1.1.2014 traten weitere wesentliche gesetzliche Änderungen in Kraft. Die Änderungen betreffen die Auflösungsabgabe bei Kündigung eines Dienstverhältnisses, die neue Pflegekarenz und -teilzeit, die aktuellen Sozialversicherungswerte 2014 oder die neuen Zumutbarkeitsregeln bei der Pendlerpauschale. Alle Antworten auf Fragen zur korrekten Abrechnung von Mitarbeitern erhalten Sie in unserem Praxishandbuch „Lohn- und Gehaltsverrechnung“. |
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