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WEKA (aga) | News | 17.01.2013

Die Auflösungsabgabe in der Praxis

Fällt die Auflösungsabgabe auch bei befristeten Dienstverhältnissen an? Oder bei Auflösung während der Probezeit? Und wie wird die Abgabe verrechnet?

Mit 1.1.2013 fällt bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen (AlV-pflichtigen) Dienstverhältnisses die so genannte Auflösungsabgabe ("Kündigungsabgabe") in Höhe von EUR 113,– (Wert 2013) an. Die wichtigsten Fragen und Antworten für die Praxis wurden von der SGKK zusammengefasst:

Entrichtung

Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des echten oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den SV-Beiträgen fällig. Sie ist gemeinsam mit den SV-Beiträgen abzurechen.

Verrechnungsgruppe

Die Verrechnungsgruppe für die Auflösungsabgabe lautet N80.

Ältere Arbeitnehmer

Besteht bei älteren Arbeitnehmern keine AlV-Pflicht mehr, so fällt bei Beendigung des Dienstverhältnisses auch keine Auflösungsabgabe an. Anders wenn die AlV-Pflicht trotz Entfall des AlV-Beitrages weiterbesteht. In diesem Fall ist bei Beendigung die Auflösungsabgabe zu entrichten.

Wechsel auf geringfügiges Dienstverhältnis

Bei Umwandlung eines AlV-pflichtigen Dienstverhältnisses in geringfügige Dienstverhältnisse ist die Auflösungsabgabe zu entrichten. Die entsprechenden Ab- und Anmeldungen sind bei der Gebietskrankenkasse zu erstatten.

Lohnschwankungen

Wurde ein AlV-pflichtiges Dienstverhältnis abgeschlossen und führen Lohnschwankungen „kurzzeitig“ zu einem geringfügigen Dienstverhältnis, dann wird keiner Auflösungsabgabe fällig, sofern dieses Dienstverhältnis nicht beendet wird. Die Lohnschwankungen sind mit einer Änderungsmeldung bekannt zu geben.

Übernahme eines Dienstnehmers

Die Auflösungsabgabe fällt nicht an bei:

  • Übernahme einer überlassenen Arbeitskraft durch den Beschäftiger
  • Beendigung eines Dienstverhältnisses bei gleichzeitigem Abschluss eines neuen arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses beim selben Dienstgeber bzw Betriebsübernehmer

Probezeit, Probemonat

Ist in einem Kollektivvertrag als Probezeit ein längerer Zeitraum als ein Monat vorgesehen, dann führt die Beendigung während dieser Probezeit zu keiner Auflösungsabgabe.

Befristete Dienstverhältnisse

Bei befristeten Dienstverhältnissen fällt die Auflösungsabgabe nicht an, wenn das Dienstverhältnis nicht länger als sechs Monate dauert. Mehrmalige unmittelbare Befristungen sind aber zusammen zu rechnen.

Beispiel: Befristetes Dienstverhältnis und Auflösungsabgabe

Fall 1

Fall 2

Befristetes Dienstverhältnis A: 2 Monate

Befristetes Dienstverhältnis A: 2 Monate

Befristetes Dienstverhältnis B: 3 Monate

Befristetes Dienstverhältnis B: 4 Monate

Eine Auflösungsabgabe fällt nicht an.

Die Auflösungsabgabe fällt im Monat der Auflösung des zweiten befristeten Dienstverhältnisse an.

Geburt eines Kindes

Bei einem vorzeitigen Austritt wegen Geburt eines Kindes gem MSchG bzw VKG fällt keine Auflösungsabgeba an.

Allgemeines zur Auflösungsabgabe finden sie hier: Auflösungsabgabe