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WEKA (bli) | News | 14.05.2013

Auflösungsabgabe bei Wechsel innerhalb des Konzerns und Personalleasing

Bei Beendigung bestimmter Dienstverhältnisse hat der Dienstgeber die „Auflösungsabgabe“ in Höhe von EUR 113,– zu leisten. Ist diese auch bei einem Wechsel innerhalb eines Konzerns zu entrichten?

Auflösung eines Dienstverhältnisses

Bei Beendigung eines jeden arbeitslosenversicherungspflichtigen echten oder freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber seit Anfang des Jahres eine „Auflösungsabgabe“ in Höhe von EUR 113,– zu leisten.

Wechsel innerhalb des Konzerns oder in andere Firma des Arbeitgebers

Wird innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet, so ist gemäß § 2b Abs 2 Z 8 AMPFG keine Auflösungsabgabe zu entrichten. Selbiges gilt dann, wenn ein Dienstnehmer nahtlos von einer Firma eines Dienstgebers in eine andere Firma von diesem wechselt.

Arbeitskräfteüberlassung

Wenn ein Dienstverhältnis zu einem Arbeitskräfteüberlasser beendet wird und der Dienstnehmer nahtlos direkt vom Beschäftiger übernommen wird, ist ebenfalls keine Auflösungsabgabe zu entrichten. Wichtig ist dabei jedoch, dass bei diesem Wechsel kein Tag der Beschäftigungslosigkeit dazwischen liegt.

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Weitere Informationen zum Thema Auflösungsabgabe bei Schwangerschaft, Karenzierung, Betriebsübergang und Betriebsschließung finden Sie auf dem Portal Personalverrechnung online.