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Andreas Gerhartl | News | 29.07.2021

Abbau von Urlaub und Zeitguthaben bei Kurzarbeit

Erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Regelungen in der Sozialpartnervereinbarung für den Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben bei Kurzarbeit gelten. Was müssen Unternehmen beachten?

Gem § 37b Abs 2 AMSG hat die Sozialpartnervereinbarung Bestimmungen über den Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben vorzusehen, die von § 4 Abs 1, 3, 4 und 5 UrlG abweichende Regelungen beinhalten können (diese Bestimmung gilt vom 01.07.2021 bis 30.06.2022). Die urlaubsrechtlichen Vorschriften, auf die hier verwiesen wird, regeln im Wesentlichen das Zustandekommen einer Urlaubsvereinbarung, den Urlaubsverbrauch (in Teilen) und die Verjährung des Urlaubsanspruches.

Regelungen in der Sozialpartnervereinbarung

Die Sozialpartnervereinbarung trifft dazu folgende Regelungen:

  • Abhängig von der Dauer der Kurzarbeit muss der Arbeitnehmer in folgendem Ausmaß Urlaub verbrauchen:
    • Bis zu einem Monat Kurzarbeit besteht keine derartige Verpflichtung.
    • Beträgt der Kurzarbeitszeitraum mehr als einen Monat, haben Arbeitnehmer jedenfalls eine Woche ihres Urlaubs zu konsumieren,
    • bei mehr als drei Kurzarbeitsmonaten zwei Wochen und
    • bei mehr als fünf Kurzarbeitsmonaten drei Wochen.
  • Diese Verpflichtung besteht jeweils nur, soweit der Arbeitnehmer über ein entsprechendes Guthaben verfügt (kein Urlaubsvorgriff).
  • Betriebsvereinbarungen können für den Kurzarbeitszeitraum auch Regelungen zum Urlaubsverbrauch treffen.
  • Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben sind tunlichst (bereits) vor Beginn der Kurzarbeit abzubauen, können aber auch noch im Kurzarbeitszeitraum abgebaut werden. Das Unternehmen muss sich daher ernstlich um den Abbau von Alturlaubsansprüchen bemühen.
  • Davon ausgenommen sind Langzeitguthaben. Darunter sind etwa Guthaben aus einer Freizeitoption (insbes bei Umwandlung von Gehaltserhöhungen in bezahlte Freizeit, aus Sabbatical-Modellen oder aus anderen Arbeitszeitmodellen), welche eine mehrmonatige zusammenhängende Freizeit-Konsumation ermöglichen sollen, zu verstehen.

Nach der AMS-Richtlinie darf das Unternehmen in dem Umfang, in dem eine Verpflichtung zum Urlaubsverbrauch besteht, keine Ausfallstunden verrechnen, sofern der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch (in diesem Umfang) hat. Verfahrenstechnisch funktioniert dies derart, dass der in den jeweiligen Monatsabrechnungen ausgewiesene Urlaubsverbrauch geprüft wird. Liegt er unter der obligatorischen Marke, werden die verrechneten Ausfallstunden entsprechend gekürzt und ein Rückforderungstatbestand wird ausgewiesen.

Falls von einzelnen Arbeitnehmern bereits alle Urlaubsansprüche (Altansprüche und Ansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr) konsumiert wurden und eine ausreichende Urlaubskonsumation während der Kurzarbeit daher nicht mehr möglich war, kann das Unternehmen im Rückforderungsverfahren noch entsprechende Einwendungen erheben.

Bei Lehrlingen ist die ausfallende Berufsschulzeit nicht auf den Urlaub anzurechnen. Für den Anspruchserwerb und das Ausmaß des Zusatzurlaubes nach dem NSchG werden Zeiten der Kurzarbeit so behandelt, als wäre keine Kurzarbeit vereinbart worden.

Urlaub während Kurzarbeit

Die Sozialpartnervereinbarung hat daher von der weitgehenden gesetzlichen Ermächtigung des AMSG, für die Dauer der Kurzarbeit von § 4 UrlG abweichende Bestimmungen vorzusehen (und bspw den Arbeitgeber zur einseitigen Festlegung des Urlaubsantritts zu ermächtigen), nicht Gebrauch gemacht. Die Sozialpartnervereinbarung bestätigt vielmehr sogar explizit die Geltung des Prinzips, wonach Urlaub vereinbart werden muss. Das Unterbleiben eines ausreichenden Urlaubskonsums hat für den Arbeitgeber aber (die oben dargestellten) förderrechtliche Konsequenzen.

Die Verpflichtung zum Urlaubsverbrauch während Kurzarbeit ist an das Bestehen eines Urlaubsanspruches gebunden, differenziert aber nicht daran, ob es sich dabei um Ansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr oder bereits ältere Ansprüche handelt. Hat der Arbeitnehmer noch Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren offen (der bis zum Beginn der Kurzarbeit nicht abgebaut werden konnte), bezieht sich die in der Sozialpartnervereinbarung festgelegte Verpflichtung zum Urlaubskonsum somit (zunächst) auf den Alturlaubsanspruch (bis dieser abgebaut ist).

Zumindest nach dem Wortlaut der Sozialpartnervereinbarung besteht die Verpflichtung zum Urlaubsverbrauch während der Kurzarbeit auch dann, wenn der Arbeitnehmer zwar (nicht nur alte Urlaubsansprüche abgebaut, sondern darüber hinaus) bereits Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr konsumiert hat, aber noch über ein ausreichendes Urlaubsguthaben verfügt.

Entsteht während des Kurzarbeitszeitraums ein neuer Urlaubsanspruch (weil ein neues Urlaubsjahr beginnt), muss dies daher bei der Prüfung, ob eine Verpflichtung zum Urlaubsverbrauch besteht, berücksichtigt werden.

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