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Update: Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen für 2014
Von der Auflösungsabgabe bis zu den neuen Zumutbarkeitsregelungen für die Pendlerpauschale: Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen und Neuerungen für 2014 nochmals übersichtlich zusammengefasst.
Ausgleichstaxe 2014
Die Höhe der Ausgleichstaxe ist abhängig von Anzahl der Arbeitnehmer und beträgt für das Jahr 2014:
Anzahl der Arbeitnehmer | Monatliche Ausgleichstaxe 2014 | Monatliche Ausgleichstaxe 2013 | ||
0–24 Arbeitnehmer | keine | keine | ||
25–99 Arbeitnehmer | EUR | 244,00 | EUR | 238,00 |
100–399 Arbeitnehmer | EUR | 342,00 | EUR | 334,00 |
400 und mehr Arbeitnehmer | EUR | 364,00 | EUR | 355,00 |
Die Zahlung der Ausgleichstaxe erfolgt an den Ausgleichstaxfonds. Durch diese Zahlung wird ein Ausgleich zwischen jenen Arbeitgebern geschaffen, die begünstigte Behinderte beschäftigen, und solchen, die begünstigte Beschäftigte – aus welchen Gründen auch immer – nicht beschäftigen.
Auflösungsabgabe 2014
Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2014 wurde mit EUR 115,– festgelegt.
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AlV-Beitrag für Niedrigverdiener 2014
Mit 01.01.2014 gilt folgende Staffelung:
Grenzwert 2014 | Höhe AlV-Beitrag | Beitrags- |
bis EUR 1.246,00 | beitragsfrei | N25a |
EUR 1.246,01 bis EUR 1.359,00 | 1 % | N25b |
EUR 1.359,01 bis EUR 1.530,00 | 2 % | N25c |
ab EUR 1.530,01 | 3 % | - |
Für alle Leser |
Beitrag: Reduzierter AlV-Beitrag für Niedrigverdiener Kostenlos für Abonnenten Beitrag: Arbeitslosenversicherungsbeitrag |
Sozialversicherungswerte 2014
| Wert 2014 |
Geringfügigkeitsgrenze täglich | 30,35 |
Geringfügigkeitsgrenze monatlich | 395,31 |
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe | 592,97 |
Höchstbeitragsgrundlage täglich | 151,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich | 4,530,00 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für Freie DN ohne Sonderzahlungen; GSVG, BSVG | 5.285,00 |
Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen | 9.060,00 |
Aufwertungszahl | 1,022 |
SV-Verzugszinsen 2014
Für rückständige SV-Beiträge werden 2014 Verzugszinsen in der Höhe von 7,88 % in Rechnung gestellt.
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Unpfändbare Freibeträge 2014
Für das Kalenderjahr 2014 ergeben sich folgende unpfändbare Freibeträge:
Allgemeiner Grundbetrag |
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- monatlich | EUR | 857,00 |
- wöchentlich | EUR | 200,00 |
- täglich | EUR | 28,00 |
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag |
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- monatlich | EUR | 1.000,00 |
- wöchentlich | EUR | 233,00 |
- täglich | EUR | 33,00 |
Unterhaltsgrundbetrag |
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- monatlich | EUR | 171,00 |
- wöchentlich | EUR | 40,00 |
- täglich | EUR | 5,00 |
Unterhaltssteigerungsbetrag |
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- monatlich | EUR | 855,00 |
- wöchentlich | EUR | 200,00 |
- täglich | EUR | 25,00 |
Höchstberechnungsgrundlage |
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- monatlich | EUR | 3.420,00 |
- wöchentlich | EUR | 800,00 |
- täglich | EUR | 114,00 |
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen werden ab 1.1.2014 die Pflegekarenz und Pflegeteilzeit eingeführt. Die Inanspruchnahme ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Pendlerpauschale: Neue Zumutbarkeitsregelungen
Bezüglich der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels gilt ab 1.1.2014 folgendes:
Steht zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
In allen anderen Fällen ist auf die Zeitdauer abzustellen:
- Bis 60 Minuten Zeitdauer ist immer von der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auszugehen.
- Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist immer von der Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auszugehen.
- Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer als Maßstab abzustellen. Diese errechnet sich aus der Formel: 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Wird die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
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