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Gesellschaftsvertragliche Regelung des Aufsichtsrates einer GmbH
Die fakultative Gründung eines Aufsichtsrats steht jeder GmbH frei. Wollen die Gründungsgesellschafter anlässlich der Errichtung der GmbH noch keinen Aufsichtsrat bestellen, jedoch eine spätere Bestellung auch nicht ausschließen, so empfiehlt sich die Regelung eines gesellschaftsrechtlich fakultativen Aufsichtsrats im Gesellschaftsvertrag. Unbeschadet der Tatsache, dass keine gesetzliche Verpflichtung für die Einrichtung eines Aufsichtsrates besteht, kann es dem Willen der Gründungsgesellschafter entsprechen, einen solchen zu errichten. Die diesbezügliche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag sieht einen obligatorischen Aufsichtsrat vor. Es können weitere gesellschaftsvertragliche Regelungen festgelegt werden, beispielsweise hinsichtlich der Rechte einzelner Aufsichtsratmitglieder.
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Gründe für die Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats
Die Bildung eines fakultativen Aufsichtsrats ist üblicherweise nur bei besonderen Gegebenheiten in der GmbH zweckmäßig.Christian Fritz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249180 -
Freiwillige Bildung eines Aufsichtsrats (§ 29 Abs 6 GmbHG)
Der Fachbeitrag legt dar, unter welchen Umständen die Bildung eines Aufsichtsrats auf fakultativer oder zwingender Basis bestellt werden kann.Christian Fritz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 251135 -
Gesellschaftsvertraglich obligatorischer Aufsichtsrat
Unbeschadet der Tatsache, dass keine gesetzliche Verpflichtung für die Einrichtung eines Aufsichtsrates besteht, kann es dem Willen der Gründungsgesellschafter entsprechen, einen solchen zu errichten.Christian Fritz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 259686 -
Gesellschaftsvertraglich fakultativer Aufsichtsrat
Für den Fall, dass eine GmbH anlässlich der Errichtung zunächst keinen Aufsichtsrat bestellen möchte, eine spätere Bestellung jedoch offen lässt, empfiehlt sich eine gesellschaftsvertragliche Regelung.Christian Fritz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249942 -
Gesellschaftsvertragliche Regelungen
Regelungen über den Aufsichtsrat durch Gesellschaftsvertrag und Hinweise zur Gestaltung dieser RegelungenChristian Fritz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249559 -
Satzungsregelungen
Um einen freiwilligen Aufsichtsrat einzuberufen, kann es nötig sein, Satzungsregelungen einer Gesellschaft zu ändern.Christian Fritz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 242271