Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan einer GmbH, dennoch können Gesellschafterbeschlüsse auch außerhalb der Generalversammlung getroffen werden. Jeder Gesellschafter hat das Recht, an ihr teilzunehmen.
-
Generalversammlung GmbH – Allgemeines
Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der GmbH und wird durch alle Gesellschafter gebildet. Jeder Gesellschafter ist - unabhängig vom seinem Stimmrecht - teilnahmeberechtigt.Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 241672 -
Beschlussfassung in der Generalversammlung
Grundsätzlich haben im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter ein Stimmrecht in der Generalversammlung. Bei bestimmten Interessenkollisionen besitzen Gesellschafter kein Stimmrecht.Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 256616 -
Ladung zur Generalversammlung
Die Einberufung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschafter zu erfolgen, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Art der Einberufung vorsehen sollte.Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 256524 -
Ladung zur Generalversammlung
Dieses Musterschreiben dient als Vorlage für eine Einladung zur ordentlichen Generalversammlung einer GmbH.Barbara Pogacar | Muster | Korrespondenz | doc | 51,00 kB | Dokument-ID: 233337 -
Prüfung des Präsensquorums
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % des Stammkapitals anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 256340 -
Generalversammlung (GmbH) – Einberufung
Für die Abhaltung der Generalversammlung ist deren Einberufung erforderlich. Rahmenbedingungen für die Einberufung der Generalversammlung einer GmbH finden Sie hier.Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 251385 -
Verlauf der Generalversammlung
Zu Beginn der Generalversammlung muss festgestellt werden, ob das nach dem Gesetz vorgesehene oder das nach dem Gesellschaftsvertrag höhere Präsensquorum erfüllt ist.Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 241305