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Grundsätzliche Haftungsfragen
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Grundsätzliche Haftungsfragen
Grundsätzlich haften die Geschäftsführer der GmbH gegenüber dafür, dass bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 25 Abs 1 GmbHG) angewandt wird.Angela Perschl - Beate Kiewlicz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 628223 -
Corporate Governance
Unter dem Begriff „Corporate Governance“ werden Grundsätze verantwortungsvoller Unternehmensleitung und -überwachung zusammengefasst.Angela Perschl - Beate Kiewlicz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 628233 -
Organisationsrechtlicher Haftungstatbestand
§ 25 GmbHG verpflichtet den einzelnen Geschäftsführer dazu, im Funktionsbereich der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einzuhalten, widrigenfalls er mit seinem Privatvermögen haftet.Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 628238 -
Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht
Unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig wird, wird im folgenden Beitrag dargestellt.Angela Perschl - Beate Kiewlicz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 628245 -
Grundsatz der Gesamtverantwortung
Für den Fall, dass die GmbH mehrere Geschäftsführer bestellt hat, gilt – unabhängig von der Ausgestaltung der Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführung – der Grundsatz der Gesamtverantwortung, der an dieser Stelle näher erläutert wird.Angela Perschl - Beate Kiewlicz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 628247 -
Haftung gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Dritten
Geschäftsführer haften den Gesellschaftern gegenüber in der Regel nicht, wobei es Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt. Auch von Dritten (insbesonder Gläubigern) können Geschäftsführer nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden.Angela Perschl - Beate Kiewlicz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 628249 -
Sorgfaltsmaßstab
Laut § 25 GmbHG ist für den Geschäftsführer ein verbindlicher Sorgfaltsmaßstab festzulegen und für den Fall seiner Verletzung als Sanktion Schadenersatz anzuordnen.Angela Perschl - Andrea Futterknecht - WEKA (aga) - Beate Kiewlicz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 628266 -
Besondere Haftungsbestimmungen
Der Geschäftsführer kann aufgrund besonderer Haftungstatbestände, vor allem im GmbHG, haften. Beispielsweise haftet der Geschäftsführer bei Verletzung des Wettbewerbsverbotes (§ 24 Abs 3 GmbHG).Andrea Futterknecht - Beate Kiewlicz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 628270 -
Verschwiegenheitspflicht
Die Geschäftsführer haben über vertrauliche Angaben sowie über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.Angela Perschl - Beate Kiewlicz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 628285 -
Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs und Beweislastverteilung
Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegenüber den Geschäftsführern erfolgt in der GmbH idR durch Gesellschafterbeschluss. Der Geschäftsführer hat zu beweisen, dass sein Verhalten weder objektiv noch subjektiv sorgfaltswidrig war.Angela Perschl - Beate Kiewlicz | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 628287