Geschäftsführerhaftung

Geschäftsführer haften der GmbH gegenüber dafür, dass bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 25 Abs 1 GmbHG) angewandt wird. Grundsätzlich besteht die Haftung der Gesellschaft, nicht einzelnen Gesellschaftern oder Dritten gegenüber.