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Geschäftsführerhaftung
Geschäftsführer haften der GmbH gegenüber dafür, dass bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 25 Abs 1 GmbHG) angewandt wird. Grundsätzlich besteht die Haftung der Gesellschaft, nicht einzelnen Gesellschaftern oder Dritten gegenüber.
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Grundsätzliche Haftungsfragen
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Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenz
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Haftung bei Wettbewerbsverstößen
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Strafrechtliche Haftung: Allgemeines
Die Tätigkeit des Geschäftsführers kann in vielfältiger Weise strafrechtlichen Sanktionen unterliegen.
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Organisationsverschulden und Risikobewältigung
GmbH-Geschäftsführer unterliegen zahlreichen gerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeiten, die in diversen Gesetzen normiert sind.
In der unternehmerischen Praxis gewinnen Strafverfahren, die unter dem Vorwurf eines Organisationsverschuldens eingeleitet und durchgeführt werden, immer mehr an Bedeutung.
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Geschäftsführerhaftung: Die einzelnen Delikte
Haftungspotentiale für Geschäftsführer sind grundsätzlich in fast jedem Wirtschaftsbereich denkbar. Zentral sind Vermögensdelikte, Verletzung von Informationspflichten und Gläubigerschutzdelikte.