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Unterbrechung prozessualer Fristen
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Allgemeines
In § 1 COVJuBG ist eine Unterbrechung oder ein Nichtbeginn aller verfahrensrechtlichen Fristen in gerichtlichen Verfahren vorgesehen, die – zumindest bis zum Inkrafttreten des vierten COVID-19-Gesetzes – auch für Insolvenzverfahren gegolten hat.Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1060985 -
Voraussetzung für die Unterbrechung
Die Unterbrechung der Frist setzt voraus, dass das fristauslösende Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten des COVJuBG, dh, nach dem 21.03.2020, fällt oder dass die Frist bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.Barbara Pogacar - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1060987 -
Fristberechnung
Für nach Tagen berechnete Fristen bestimmt § 125 Abs 1 ZPO, dass der Tag nicht miteingerechnet wird, in welchen die Zeit oder das Ereignis fällt, nach der oder dem sich der Anfang der Frist richten soll.Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1060989 -
Unterbrochene Fristen nach der IO
An dieser Stelle finden sich die betroffenen Fristen im Insolvenzverfahren, die von der Fristunterbrechung erfasst wurden.Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1060991 -
Gerichtlich angeordnete Fristverlängerung
In einem Fall der gerichtlich angeordneten Fristverlängerung hat das Gericht eine neue angemessene Frist festzusetzen und dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.Barbara Pogacar - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1060994 -
Hemmung von Fristen für die Anrufung des Gerichts
Hier finden sich Informationen über die Hemmung von Fristen für die Anrufung des Gerichts laut 1. COVJuBG.Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1060998 -
Unveränderte Fristen
Für alle Fristen, die nicht unter die §§ 1 und 2 des 1. COVJuBG fallen, gibt es keine Änderung. Weiters unberührt bleiben die Fristen des § 25 IO für die Auflösung von Arbeitsverhältnissen.Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1061000