Leitsätze

  • Dienstgebereigenschaft bei einem zweiten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als GmbH-GF

    Im Gegensatz zu Leiharbeitsverhältnissen, bei denen weiterhin der Verleiher als Dienstgeber anzusehen ist, ist bei der Anstellung eines Geschäftsführers schon durch den Bestellungsakt ein Anspruch auf die Arbeitsleistung entstanden, der vom Verleiher unabhängig ist. Dadurch liegt auch ein eigenes sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor, das neben einem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bestehen kann, je im Umfang der zugeteilten Arbeitskapazität.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | Ro 2014/08/0046 | VwGH vom 07.09.2017 | Dokument-ID: 987246
  • Konzernerwerbsausschluss bei der Firmenwertabschreibung gem § 9 Abs 7 KStG 1988

    Die Möglichkeit einer Firmenwertabschreibung gem § 9 Abs 7 KStG 1988 iZm einer Beteiligungsanschaffung scheidet ua aus, wenn diese unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen erfolgt ist. Für die Auslegung des Konzernbegriffs ist auf § 15 AktG bzw § 115 GmbHG abzustellen; eine „einheitliche Leitung“ iS dieser Bestimmungen liegt vor, wenn zumindest eine sich „auf Grundsätzliches beschränkende Koordinierung in den wichtigsten Fragen der Unternehmenspolitik“ vorhanden ist.
    WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz | Ro 2016/15/0020 | VwGH vom 31.01.2018 | Dokument-ID: 985007
  • Zum Vorsteuerabzug bei Rechtsgeschäften mit einer dem Geschäftsführer nahestehenden Person

    Auch bei der Überlassung von Wohngebäuden an Gesellschafter bzw diesen nahestehenden Personen ist hinsichtlich der Einstufung als verdeckte Ausschüttung auf die Gesamtumstände Bedacht zu nehmen. Bei marktüblicher Vermietung liegt eine solche nicht vor.
    WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz | Ro 2016/13/0033 | VwGH vom 18.10.2017 | Dokument-ID: 979664
  • Zum Körperschaftssteuerzuschlag bei unterlassener Empfängernennung

    In § 22 Abs 3 KESt ist ein Zuschlag auf die KÖSt von 25 % vorgesehen, wenn ein Abgabepflichtiger auf Nachfrage den Empfänger von geleisteten Beträgen nicht preisgibt. Dies ist im Hinblick auf die Gesamtsteuerauswirkung unerlässlich, da natürliche Personen bei an sie geleisteten Zahlungen einem Grenzsteuersatz von bis zu 50 % unterliegen, während eine Betriebsausgabe lediglich mit 25 % besteuert wird, womit die Nichtnennung des Empfängers zu Steuervorteilen führen könnte.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | Ro 2016/15/0004 | VwGH vom 14.09.2017 | Dokument-ID: 979030
  • Zu hoch angesetzte AfA – Berichtigung bis zur Wurzel oder Ausgleich durch Minderung für die Restnutzungsdauer?

    Für die Abschreibung eines Wirtschaftsgutes ist seine objektive betriebsindividuelle Nutzungsdauer maßgebend. Wird die AfA zu hoch angesetzt, ist zu unterscheiden, ob sie fehlerhaft war oder sich bloß nachträglich als objektiv unrichtig herausgestellt hat. Nur in erstem Fall ist die Bilanzberichtigung bis zur Wurzel zwingend, ansosten hat eine Minderung der AfA für die Restnutzungsdauer zu erfolgen.
    WEKA (ffa) | Judikatur | Leitsatz | Ra 2015/15/0062 | VwGH vom 24.07.2017 | Dokument-ID: 969589
  • Zählt als Voraussetzung des Mantelkaufs die mittelbare oder die unmittelbare Gesellschafterstruktur?

    Die wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur als Voraussetzung des Mantelkaufs ist verwirklicht, wenn eine wesentliche Änderung der direkten Beteiligung erfolgt. Werden die gesamten Anteile einer GmbH an eine GmbH übertragen, deren Anteile die übertragenden Gesellschafter innehaben, sodass bei der mittelbaren Gesellschafterstruktur keine Änderung vorliegt, ist ein Mantelkauf bei Vorliegen der restlichen Voraussetzungen möglich. Es zählt lediglich die unmittelbare Gesellschafterstruktur.
    WEKA (ffa) | Judikatur | Leitsatz | Ro 2015/13/0007 | VwGH vom 13.09.2017 | Dokument-ID: 969563
  • Berufsrechtliche Zulassung einer Gesellschaft als Voraussetzung der Istbesteuerung

    Die Bestimmung des § 17 Abs 1 UStG 1994, der zufolge nur jene einer freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringenden Gesellschaften, die auch „berufsrechtlich zugelassen“ sind, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen haben, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Rechtsformneutralität. Für den Ausschluss anderer Gesellschaften, die gleichfalls der Art nach freiberufliche Tätigkeiten iSd § 22 Z 1 EStG 1988 erbringen, bestehen keine sachlichen Gründe.
    WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz | Ro 2015/15/0045 | VwGH vom 28.06.2017 | Dokument-ID: 961153
  • Zur Einbringung eines Gebäudes in eine GmbH ohne den dazugehörigen Boden

    Ohne den dazugehörigen Boden kann ein Gebäude in eine GmbH nur dann eingebracht werden, wenn spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrags ein Baurecht im Grundbuch eingetragen ist.
    WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz | Ro 2015/15/0034 | VwGH vom 01.06.2017 | Dokument-ID: 956286
  • Ist der ständige Vertreter einer Gesellschaft iSd § 107 GmbHG auch strafrechtlich für diese verantwortlich?

    Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 Abs 1 VStG trifft nur die durch die Verfassung der juristischen Person zu ihrer Vertretung berufenen Organe. Ein nach § 107 Abs 1 GmbHG berufener ständiger Vertreter vertritt diese nur rechtsgeschäftlich, nicht aber als ihr Organ. § 9 Abs 1 VStG umfasst ihn daher nicht.
    WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz | Ra 2017/17/0201 | VwGH vom 26.04.2017 | Dokument-ID: 937604
  • Sind vor der Entscheidung zum Beteiligungserwerb anfallende Beratungskosten Anschaffungskosten oder Betriebsausgaben?

    Entstehen Kosten für eine Due Diligence-Prüfung nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung, so sind diese als Anschaffungskosten zu aktivieren. Es handelt sich nämlich in diesem Fall nicht um Maßnahmen zur Vorbereitung einer noch gänzlich unbestimmten und später vielleicht erst noch zu treffenden Erwerbsentscheidung.
    WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz | Ro 2016/15/0006 | VwGH vom 23.02.2017 | Dokument-ID: 933303

Inhalt wird geladen