Praxiswissen

  • Überblick über die Organisationsverfassung der SE

    Grundlegendes zu Aspekten des Wahlrechts im Hinblick auf die Leistungsstruktur der Societas Europaea (SE) zwischen dem dualistischem und dem monistischem System
    Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257777
  • Dualistisches System – Allgemeines

    Hinweis auf nationale Rechtsgrundlagen des Dualistischen Systems auf Basis des österreichischen Aktienrechts (vgl. §§ 70 ff AktG)
    Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257651
  • Vorstand im dualistischen System

    Informationen zu Aufgaben, Bestellung, Abberufung, Funktionsperiode des Leitungsorgans (in Österreich: „Vorstand") und des Aufsichtsorgans (in Östereich: „Aufsichtsrat") im dualistischen System einer Societas Europaea (SE).
    Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257587
  • Aufsichtsrat im dualistischen System

    Das Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) überwacht die Führung der Geschäfte durch das Leitungsorgan; zur Führung der Geschäfte ist es selbst nicht berechtigt (siehe Art 40 Abs 1 SE-VO). Dies entspricht der österreichischen Rechtslage im Aktienrecht.
    Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 247755
  • Monistisches System – Allgemeines

    Der Regelungsauftrag an den nationalen Gesetzgeber zur Ausgestaltung des monistischen Systems findet sich in Art 43 Abs 4 SE-VO. In diesem Sinn ist von einer Freiheit des nationalen Gesetzgebers zur Ausgestaltung des monistischen Systems auszugehen.
    Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 254340
  • Verwaltungsrat im monistischen System

    Der Verwaltungsrat ist das Organ der Oberleitung und der Initiative. Er ist nach österreichischem Recht jedoch nicht das „alleinige“ Vertretungsorgan: Näheres zu Aufgaben und Kompetenzen des Verwaltungsrats im monistischen System.
    Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252644
  • Geschäftsführende Direktoren im monistischen System

    Der Verwaltungsrat hat geschäftsführende Direktoren zur Führung der laufenden Geschäfte (Tagesgeschäft) auf höchstens fünf Jahre zu bestellen (siehe § 59 Abs 1 SEG); abberufen werden die geschäftsführenden Direktoren durch den Verwaltungsrat.
    Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 247666
  • Organschaftliche Vertretung der monistischen SE

    Die organschaftliche Vertretung der monistischen SE ist in verhältnismäßig komplexer Weise im SEG geregelt. § 43 SEG bestimmt als grundlegende Norm, dass der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren die SE gemeinsam vertreten.
    Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 259961
  • Hauptversammlung

    Zur Hauptversammlung finden sich in der SE-VO in den Art 52–60 nur ansatzweise Regelungen, die im Ergebnis kaum vom österreichischen Aktienrecht abweichen: Organisation, Ablauf und Kompetenzen einer Hauptversammlung gemäß SE-VO.
    Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257564
  • Organisation der Hauptversammlung

    Organisation und Ablauf der Hauptversammlung richten sich nach nationalem Recht. Die Regelungen des AktG haben idZ jüngst einschneidende Änderungen durch das Akienrechts-Änderungsgesetz 2009 erfahren.
    Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260996

Inhalt wird geladen