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Praxiswissen
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Allgemeines zur Sitzverlegung der SE
Rechtsgrundlagen der internationalen Sitzverlegung einer Societas Europaea (SE) mit Schwerpunkt österreichisches RechtThomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257750 -
Verlegungsplan und Hinweis auf Verlegungsunterlagen
Wissenswertes zum Mindestinhalt eines Verlegungsplans: Der Verlegungsplan ist gem § 9 Abs 1 SEG spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung, die über die Sitzverlegung beschließen soll, beim Firmenbuchgericht einzureichen.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 242669 -
Verlegungsbericht
Näheres zum Inhalt eines Verlegungsberichts gemäß Art 8 Abs 3 SE-VO: Das Leitungsorgan (Vorstand bzw. Verwaltungsrat) einer Societas Europaea (SE) ist verpflichtet, einen Verwaltungsbericht zu erstellen.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257678 -
Verlegungsprüfung
Näheres zur Prüfung der beabsichtigten Sitzverlegung der Societas Europaea (SE) durch den Aufsichtsrat anhand der Kriterien der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit udn Zweckmäßigkeit.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 247690 -
Aktionärsschutz: Austrittsrecht, Barabfindungsangebot und dessen Prüfung
Minderheitsaktionären, die in der die Sitzverlegung beschließenden Hauptversammlung gegen den Verlegungsbeschluss gestimmt und Widerspruch zu Protokoll gegeben haben, kommt ein Recht auf Barabfindung gegen Hingabe ihrer Aktien zu.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252815 -
Gläubigerschutz: Sicherheitsleistung
Gläubigern, die sich bei der SE schriftlich binnen eines Monats nach dem Sitzverlegungsbeschluss melden, ist für ihre bis dahin entstandenen Forderungen Sicherheit zu leisten, wenn durch Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252620 -
Sitzverlegungsbeschluss
Der Verlegungsbeschluss kann frühestens zwei Monate nach der Offenlegung des Verlegungsplanes gefasst werden und hat als Satzungsänderung mit Dreiviertelmehrheit zu erfolgen gem Art 8 Abs 6 iVm Art 59 SE-VO.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 254224 -
Anmeldung und Eintragung in das Firmenbuch
Rechtliche und formale Erfordnernisse der Anmeldung der Sitzverlegung einer Societas Europaea im FirmenbuchThomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 242735 -
Sonstige Wegzugsschranken: Behördliche Einspruchsrechte, Auswirkung auf Konzess
Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine grenzüberschreitende Sitzverlegung nicht wirksam wird, wenn nach Offenlegung des Verlegungsplanes „aus Gründen des öffentlichen Interesses“ Einspruch erhoben wird.Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252837 -
Prüfpflichten des Firmenbuchgerichts
Prüfungskompetenzen des Firmenbuchgerichts bei Zuzug einer Societas Europaea (SE) nach Österreich wie beispielsweise Vorliegen der Rechtmäßigkeitsbescheinigung und erforderliche FormalitätenThomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 253783