Praxiswissen

  • Allgemeines zur Sitzverlegung der SE

    Rechtsgrundlagen der internationalen Sitzverlegung einer Societas Europaea (SE) mit Schwerpunkt österreichisches Recht
    Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257750
  • Verlegungsplan und Hinweis auf Verlegungsunterlagen

    Wissenswertes zum Mindestinhalt eines Verlegungsplans: Der Verlegungsplan ist gem § 9 Abs 1 SEG spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung, die über die Sitzverlegung beschließen soll, beim Firmenbuchgericht einzureichen.
    Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 242669
  • Verlegungsbericht

    Näheres zum Inhalt eines Verlegungsberichts gemäß Art 8 Abs 3 SE-VO: Das Leitungsorgan (Vorstand bzw. Verwaltungsrat) einer Societas Europaea (SE) ist verpflichtet, einen Verwaltungsbericht zu erstellen.
    Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257678
  • Verlegungsprüfung

    Näheres zur Prüfung der beabsichtigten Sitzverlegung der Societas Europaea (SE) durch den Aufsichtsrat anhand der Kriterien der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit udn Zweckmäßigkeit.
    Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 247690
  • Aktionärsschutz: Austrittsrecht, Barabfindungsangebot und dessen Prüfung

    Minderheitsaktionären, die in der die Sitzverlegung beschließenden Hauptversammlung gegen den Verlegungsbeschluss gestimmt und Widerspruch zu Protokoll gegeben haben, kommt ein Recht auf Barabfindung gegen Hingabe ihrer Aktien zu.
    Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252815
  • Gläubigerschutz: Sicherheitsleistung

    Gläubigern, die sich bei der SE schriftlich binnen eines Monats nach dem Sitzverlegungsbeschluss melden, ist für ihre bis dahin entstandenen Forderungen Sicherheit zu leisten, wenn durch Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.
    Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252620
  • Sitzverlegungsbeschluss

    Der Verlegungsbeschluss kann frühestens zwei Monate nach der Offenlegung des Verlegungsplanes gefasst werden und hat als Satzungsänderung mit Dreiviertelmehrheit zu erfolgen gem Art 8 Abs 6 iVm Art 59 SE-VO.
    Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 254224
  • Anmeldung und Eintragung in das Firmenbuch

    Rechtliche und formale Erfordnernisse der Anmeldung der Sitzverlegung einer Societas Europaea im Firmenbuch
    Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 242735
  • Sonstige Wegzugsschranken: Behördliche Einspruchsrechte, Auswirkung auf Konzess

    Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine grenzüberschreitende Sitzverlegung nicht wirksam wird, wenn nach Offenlegung des Verlegungsplanes „aus Gründen des öffentlichen Interesses“ Einspruch erhoben wird.
    Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252837
  • Prüfpflichten des Firmenbuchgerichts

    Prüfungskompetenzen des Firmenbuchgerichts bei Zuzug einer Societas Europaea (SE) nach Österreich wie beispielsweise Vorliegen der Rechtmäßigkeitsbescheinigung und erforderliche Formalitäten
    Thomas Ratka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 253783

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