Dokument-ID: 146322

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

ACHTER TEIL
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

ERSTER ABSCHNITT
Auflösung

Erster Unterabschnitt
Auflösungsgründe und Anmeldung

§ 203. Auflösungsgründe

idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010

(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:

  1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
  2. durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen;
  3. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; (BGBl. I Nr. 58/2010)
  4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird. (BGBl. I Nr. 58/2010)

(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.