Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Dokument-ID: 146322
ACHTER TEIL
ERSTER ABSCHNITT
Erster Unterabschnitt
Vorschrift
Aktiengesetz (AktG)
ACHTER TEIL
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
ERSTER ABSCHNITT
Auflösung
Erster Unterabschnitt
Auflösungsgründe und Anmeldung
§ 203. Auflösungsgründe
idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
- durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
- durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen;
- durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; (BGBl. I Nr. 58/2010)
- mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird. (BGBl. I Nr. 58/2010)
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.