Dokument-ID: 146325

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

Zweiter Unterabschnitt
Abwicklung

§ 205. Notwendigkeit der Abwicklung

idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(BGBl. I Nr. 58/2010)

(2) Bis zum Schluß der Abwicklung sind die Vorschriften der vorausgehenden Teile anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt.