Dokument-ID: 979119

Vorschrift

Datenschutzgesetz (DSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Vorsitz und Geschäftsführung

idF BGBl. I Nr. 62/2024 | Datum des Inkrafttretens 29.06.2024

(1) Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluss eine Geschäftsordnung.

(2) Der Datenschutzrat hat in der konstituierenden Sitzung aus den vorliegenden Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Stichwahlen sind zulässig. Die Wahlvorschläge sind den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gleichzeitig mit der Einladung zur konstituierenden Sitzung bekannt zu geben. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden endet

  1. mit Eintritt einer der Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Z 1 bis 3,
  2. mit Bekanntgabe der Zurücklegung der Funktion durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden im Wege einer Erklärung in der Sitzung des Datenschutzrates oder einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Justiz oder (BGBl. I Nr. 62/2024)
  3. nach Abwahl durch den Datenschutzrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und Anwesenheit von mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder.

Nach dem Ende der Funktionsperiode des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden ist umgehend ein neuer Vorsitzender oder ein neuer stellvertretender Vorsitzender zu wählen.

(4) Der gemäß Abs. 2 gewählte Vorsitzende vertritt den Datenschutzrat nach außen.

(5) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt der Bundesministerin für Justiz. Der Bundeskanzler hat das hierfür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.
(BGBl. I Nr. 62/2024)