Dokument-ID: 979135

Vorschrift

Datenschutzgesetz (DSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 28. Vertretung von betroffenen Personen

idF BGBl. I Nr. 62/2024 | Datum des Inkrafttretens 29.06.2024

Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen und in ihrem Namen die in den §§ 24 bis 27 genannten Rechte wahrzunehmen.

(BGBl. I Nr. 62/2024)