Dokument-ID: 1178218

Vorschrift

Datenschutzgesetz (DSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 35f. Beschwerde an das Parlamentarische Datenschutzkomitee

idF BGBl. I Nr. 70/2024 | Datum des Inkrafttretens 15.07.2024

(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß § 35a Abs. 1 gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Dies gilt auch in Bezug auf Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 2, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.

(2) § 24 Abs. 2 bis 9 und Abs. 10 Z 1 sowie § 28 gelten sinngemäß.

(BGBl. I Nr. 70/2024)