Dokument-ID: 979151

Vorschrift

Datenschutzgesetz (DSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 38. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

idF BGBl. I Nr. 120/2017 | Datum des Inkrafttretens 25.05.2018

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken wahrgenommen wird.

(BGBl. I Nr. 120/2017)