Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Datenschutzgesetz (DSG)
§ 40. Verarbeitung für andere Zwecke und Übermittlung
idF BGBl. I Nr. 120/2017 | Datum des Inkrafttretens 25.05.2018
(1) Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks durch denselben oder einen anderen Verantwortlichen für einen anderen Verarbeitungszweck, als jenen, für den sie erhoben wurden, ist nur zulässig, wenn dieser andere Zweck vom Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 umfasst ist und die Voraussetzungen der §§ 38 und 39 erfüllt sind.
(2) Die Übermittlung von nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks verarbeiteten personenbezogenen Daten für einen nicht in § 36 Abs. 1 genannten Zweck ist nur zulässig, wenn dies gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, ausdrücklich vorgesehen ist und der Empfänger zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten für diesen anderen Zweck befugt ist.
(3) Unterliegt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderen Bedingungen, so hat die übermittelnde zuständige Behörde den Empfänger der personenbezogenen Daten darauf hinzuweisen, dass diese Bedingungen gelten und einzuhalten sind. Die Übermittlung an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten oder nach Titel V Kapitel 4 und 5 AEUV errichtete Einrichtungen und sonstige Stellen darf keinen Bedingungen unterworfen werden, die nicht auch für entsprechende Datenübermittlungen im Inland gelten.
(BGBl. I Nr. 120/2017)