Dokument-ID: 092569

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 40.

idF BGBl. I Nr. 186/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2022 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2024

(1)Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Concurses oder nicht von der Verwaltungsbehörde verfügt ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 133/2024 gilt ab 01.01.2025:
„(1) Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Concurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.“)

(2)In der Veröffentlichung der Eintragung der Auflösung sind die Gläubiger zugleich aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.

(BGBl. I Nr. 186/2022)