Dokument-ID: 092569

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 40.

idF BGBl. I Nr. 133/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1) Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Concurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.
(BGBl. I Nr. 133/2024)

(2) In der Veröffentlichung der Eintragung der Auflösung sind die Gläubiger zugleich aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.