Dokument-ID: 092571

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

Vierter Abschnitt
Von der Liquidation der Genossenschaft

§ 41.

idF RGBl. Nr. 70/1873 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Concurses erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Genossenschaftsvertrag oder einen Beschluß der Genossenschaft an andere Personen übertragen wird. Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich.