Dokument-ID: 092564

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 34.

idF BGBl. Nr. 343/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1989

(1) Der Vorstand ist zur Beobachtung und Ausführung aller Bestimmungen des Genossenschaftsvertrages und der in Gemäßheit desselben von der Generalversammlung giltig gefaßten Beschlüsse verpflichtet und dafür der Genossenschaft verantwortlich.

(2) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter und der Verwaltungsbehörde freisteht.