Dokument-ID: 092565

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 35.

idF BGBl. Nr. 343/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1989

(1) Der Vorstand ist verpflichtet, jedem, Genossenschafter auf Verlangen eine Abschrift (Abdruck) des Genossenschaftsvertrages mit den allfälligen Aenderungen und Ergänzungen desselben, dann eine Abschrift der genehmigten Rechnungsabschlüsse und Bilanzen gegen Ersatz der Kosten zu erfolgen und diese Schriftstücke auf Begehren mit seiner Unterschrift zu versehen.

(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. BGBl. Nr. 277/1925 aufgehoben.)