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Vorschrift
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
§ 181. Geltendmachung des Ersatzanspruches
idF BGBl. Nr. 560/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979
(1) Findet die gegenseitige Abgeltung der Ersatzansprüche im Wege der Einzelabrechnung statt, so sind diese Ersatzansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs 2 vom ersatzberechtigten Versicherungsträger jeweils geltend zu machen.
(2) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung der Leistungen bei dem zum Ersatz Verpflichteten geltend gemacht wird. Hat der Ersatzberechtigte ohne sein Verschulden erst nach Ablauf dieser Zeit davon Kenntnis erhalten, daß die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch zutreffen, so kann er noch innerhalb zweier Wochen nach dem Tag, an dem er diese Kenntnis erlangt hat, den Anspruch geltend machen.