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Vorschrift
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
2. Unterabschnitt
Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander
§ 182b. Ermittlung des Aufwandersatzes für Unterstützungsleistungen nach § 104a
idF BGBl. I Nr. 123/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2013
Zur Ermittlung des Aufwandersatzes nach § 319b ASVG für Unterstützungsleistungen nach § 104a hat der Versicherungsträger einen eigenen Rechenkreis und eine nach Einzelfällen aufgegliederte Dokumentation vorzusehen. Der Versicherungsträger hat weiters quartalsmäßig, erstmals zum Stichtag 31. März 2013, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Aufstellung über die Entwicklung der Krankenstandstage, Krankheitsursachen und Leistungsauszahlungen (Fallmanagement) zu übermitteln. Der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(BGBl. I Nr. 123/2012)