Dokument-ID: 138991

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

ZWEITER TEIL
Leistungen

ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 54. Entstehen der Leistungsansprüche

idF BGBl. I Nr. 74/2005 | Datum des Inkrafttretens 15.07.2005

Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.