Dokument-ID: 139144

Vorschrift

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 174. Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

idF BGBl. I Nr. 2/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 172 Abs 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs 1 ASVG oder nach § 164 Abs 1 BSVG bzw mit der Erstattung der Beiträge nach § 172 Abs 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs 3 ASVG oder nach § 164 Abs 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 68 Abs 1 lit c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.