Dokument-ID: 061456

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 223. Aufrechnung

idF BGBl. I Nr. 36/2003 | Datum des Inkrafttretens 19.04.2003

Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zulässig ist.