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Dokument-ID: 061463
Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
§ 230. Schutz des Dritterwerbers
idF BGBl. I Nr. 122/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2017
Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über
- eine unbewegliche Sache oder
- ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder
- Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 50 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, (BGBl. I Nr. 122/2017)
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.