Dokument-ID: 061482

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 245. Koordination

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Wird sowohl in Österreich das Insolvenzverfahren als auch in einem anderen EWR-Staat ein Liquidationsverfahren über das Vermögen eines Kreditinstitutes oder Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb des EWR eröffnet, von dem in beiden EWR-Staaten Zweigstellen oder Zweigniederlassungen bestehen, so haben das österreichische Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter ihr Vorgehen mit den ausländischen Behörden, Gerichten und Liquidatoren abzustimmen.