Dokument-ID: 061484

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 247. Bekanntmachungen im Ausland

idF BGBl. I Nr. 98/2014 | Datum des Inkrafttretens 30.12.2014

Der Insolvenzverwalter hat das Insolvenzedikt im Amtsblatt der Europäischen Union und bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten auch in mindestens jeweils zwei überregionalen Zeitungen jener Staaten bekannt zu machen, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR ist das Insolvenzedikt nur im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen. Bei Konkursen über das Vermögen von Versicherungsunternehmen ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass österreichisches Recht anwendbar ist.

(BGBl. I Nr. 98/2014)