Dokument-ID: 952942

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 220g. Bestätigung

idF BGBl. I Nr. 122/2017 | Datum des Inkrafttretens 26.06.2017

(1) Die Annahme der Zusicherung bedarf der gerichtlichen Bestätigung.

(2) Wird die Mehrheit der Gläubiger nicht erreicht, so ist der Antrag abzuweisen. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.

(BGBl. I Nr. 122/2017)