Dokument-ID: 061432

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 207. Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens

idF BGBl. I Nr. 147/2021 | Datum des Inkrafttretens 17.07.2021

(1) Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verständigt wurden, ihre Forderungen feststehen und die Insolvenzgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben. (BGBl. I Nr. 147/2021)

(2) Für die Forderungsprüfung nach Abs. 1 haben die Insolvenzgläubiger dem Treuhänder 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den an den betreffenden Insolvenzgläubiger auszuzahlenden Beträgen einbehalten.