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Dokument-ID: 1091035
Vorschrift
Insolvenzordnung (IO)
§ 189a. Überprüfung der Vermögenslage
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Ist ein Insolvenzverwalter nicht bestellt, so gilt Folgendes:
- Das Gericht hat alle sechs Monate eine Auskunft beim Dachverband der Sozialversicherungsträger einzuholen, bei einem Hinweis auf einen möglichen Drittschuldner auch früher.
- Das Gericht hat jährlich zu prüfen, ob der Schuldner Vermögen erworben hat, insbesondere durch Einsicht in das Grundbuch und eine Anfrage nach § 25b Abs. 2a EO.
- Der Schuldner hat jährlich sein Vermögensverzeichnis zu ergänzen und zu bekräftigen; § 48 Abs. 1 und 2 EO ist anzuwenden.
- Das Vollstreckungsorgan hat alle zwei Jahre an geeigneten Orten, insbesondere am Wohnort des Schuldners, zu prüfen, ob der Schuldner Vermögen erworben hat.
- Bei Hinweisen auf erworbenes Vermögen ist ein Inventar über das neu erworbene Vermögen zu errichten.
(BGBl. I Nr. 86/2021)